Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
2. Wohnrechtsänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1991Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 1Artikel 4, Paragraph eins
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Maßnahmen zur Hilfe für Wohnungssuchende
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Zwischennutzung bis zur geförderten Sanierung
§ 1.Paragraph eins,
Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des § 2 dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt. Für Wohnungen in Gebäuden (Baulichkeiten) mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann – auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 29, Absatz eins, des Mietrechtsgesetzes bis zum Beginn der Aufnahme der Sanierungsarbeiten – schriftlich ein Hauptmietvertrag mit einem Hauptmieter im Sinne des Paragraph 2, dieses Artikels mit einer insgesamt drei Jahre nicht übersteigenden Dauer schriftlich vereinbart werden, wenn eine Sanierung der Wohnungen unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln einer Gebietskörperschaft beabsichtigt ist und dies der Förderungsträger schriftlich bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12152659
Alte Dokumentnummer
N9199114272J